Neue Regelungen für Berufsausübungsgesellschaften zur Einhaltung des Berufsrechts in § 31 BORA tritt am 01.10.2023 in Kraft
Die 7. Satzungsversammlung hat am 08.05.2023 einen neuen § 31 BORA, der die Einhaltung des Berufsrechts in Berufsausübungsgesellschaften sicherstellen soll, beschlossen. Die Neuregelung konkretisiert § 59e Abs. 2 BRAO, wonach die Gesellschaften durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden und das auch nichtanwaltliche Gesellschafter die Berufspflichten erfüllen. § 31 BORA wird wie folgt neu gefasst:
- 31 Maßnahmen zur Einhaltung des Berufsrechts
- Berufsausübungsgesellschaften haben laufend ihre konkreten Risiken für Berufsrechtsverstöße zu ermitteln und zu bewerten, insbesondere solche, die sich aus ihrer Zusammensetzung und Organisationsstruktur, ihren Tätigkeitsfeldern sowie ihren Mandaten ergeben.
- Auf Basis der Risikoanalyse nach Absatz 1 stellen Berufsausübungsgesellschaften durch geeignete Maßnahmen sicher, dass berufsrechtliche Verstöße verhindert oder zumindest frühzeitig erkannt und abgestellt werden. Geeignete Maßnahmen können insbesondere sein:
– die Bestellung einer oder eines Berufsrechtsbeauftragten;
– berufsrechtliche Schulungen;
– elektronische Systeme zur Vermeidung von Interessenkollisionen;
– die elektronische Überwachung von Anderkonten zur Sicherstellung der Verpflichtungen nach § 4 BORA;
– eine interne Hinweismeldestelle für berufsrechtsbezogene Beschwerden.
- In Berufsausübungsgesellschaften mit regelmäßig mehr als 10 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten oder anderen Angehörigen eines in § 59c Absatz 1 Satz 1 BRAO genannten Berufs sind die Risikoanalyse nach Absatz 1 und die getroffenen Maßnahmen nach Absatz 2 zu dokumentieren, die Dokumentation ist spätestens alle zwei Jahre zu aktualisieren.
Die Beschlüsse der Satzungsversammlung wurden vom Bundesministerium der Justiz geprüft und nicht beanstandet. Sie wurden am 20.07.2023 auf der Homepage der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und treten am 01.10.2023 in Kraft.
Die Beschlüsse der Satzungsversammlung finden Sie hier.
Pressemitteilung zur Fortführung und Erweiterung des BFB-Jobportals in Kooperation mit dem BDU
Die Pressemitteilung haben wir für Sie hier hinterlegt.
Legal Tech: Bedrohung oder Chance für den Rechtsberatungsmarkt / Nachbericht zur Podiumsdiskussion der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer
Den Nachbericht haben wir für Sie hier hinterlegt.
In Sachen Nachwuchsgewinnung: Einladung zur Verlinkung des Blogs der Rechtsanwaltskammer und der Notarkammer „Berufswelt Anwalt & Notar“
Auf https://berufswelt-notar.de/ veröffentlichen die Schleswig-Holsteinische Notarkammer, die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer und die Westfälische Notarkammer regelmäßig Blogartikel rund um die verschiedenen Berufe in einer Kanzlei. Die Texte geben Einblicke in die Berufswelt und sensibilisieren für die enorme Wichtigkeit der einzelnen Berufe. Der Blog soll junge Menschen ermutigen, eine Ausbildung oder die Arbeit in einer Anwaltskanzlei oder im Notariat in Betracht zu ziehen.
Gern möchten wir Sie als Mitglieder dazu aufrufen, auf der Website der eigenen Kanzlei eine Verlinkung zu https://berufswelt-notar.de/ zu erstellen. So können Sie einen Teil dazu beitragen, junge Menschen für diese Berufswelt zu begeistern und dem vorhandenen Fachkräfte- und Nachwuchsmangel entgegenzuwirken.
Wenn Sie Ihre Website selbst pflegen, suchen Sie sich einen geeigneten Bereich auf Ihrer Website aus und fügen Sie den Link https://berufswelt-notar.de/ in Ihrem Content-Management-System ein. Wählen Sie für den Link einen Titel wie beispielsweise „Einblicke in die Berufswelt Anwalt & Notar“. Wenn Sie Ihre Website nicht selbst pflegen, geben Sie die Informationen gern an Ihren Webadministrator.
Zudem finden Sie unter https://www.instagram.com/berufsweltanwaltundnotar/ auch eine zu dem Blog gehörende Instagram-Seite. Gerne können Sie auch auf diese verweisen.
Ergebnisse der FATF-Deutschlandprüfung zur Geldwäschebekämpfung liegen vor
Die Financial Action Task Force (FATF) hat in Deutschland eine Überprüfung der Maßnahmen zur Geldwäschebekämpfung durchgeführt. Deutschland ist wegen Schwächen bei der Geldwäschebekämpfung in die Schlagzeilen geraten und das Ergebnis der Länderprüfung wurde von Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit mit Spannung erwartet.
Die FATF prüft als internationaler Standardsetzer im Bereich der Geldwäscheprävention, Bekämpfung von Terrorismusfinanzierung und Profilerration alle 10 Jahre ihre Mitglieder. Im Rahmen einer umfassenden Evaluierung werden sowohl gesetzliche und behördliche Vorgaben als auch die tatsächliche Effektivität aller Maßnahmen geprüft, die der Geldwäschebekämpfung dienen.
Im Rahmen der ersten Länderprüfung Deutschlands im Jahr 2010 wurden an mehreren Stellen teils gravierende Mängel benannt, welche seither im Rahmen einer umfassenden Neugestaltung der gesetzlichen Regelung zur Geldwäscheprävention und -repression behoben werden sollten. Auch die Rechtsanwaltskammern, vertreten durch die Rechtsanwaltskammern München und Hamburg, wurden zu ihrer Aufsichtstätigkeit befragt. Dabei haben die Vertreter der Rechtsanwaltskammern nachdrücklich darauf hingewiesen, dass nach der geltenden Gesetzeslage nur wenige Anwältinnen und Anwälte (ca.25 %) überhaupt zu Verdachtsmeldungen nach dem GwG verpflichtet sind.
Am 25.08.2022 veröffentlichte die FATF ihren Länderbericht zur Situation der Geldwäscheprävention und -repression in der Bundesrepublik Deutschland.
Die FATF sieht in ihrem Bericht noch erhebliche Defizite bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, obwohl im Vergleich zu dem Bericht aus dem Jahr 2010 positive Entwicklungen spürbar wären. Den Grund für die Defizite sieht die FATF vor allem in der kleinteiligen Aufsichtsstruktur mit vielen Zuständigkeitsüberschneidungen. Hervorgehoben wurde hier insbesondere die Aufsicht über den Nichtfinanzsektor, die auf über 300 Behörden verteilt sei. Daher empfiehlt die FATF für diesen Sektor eine personelle wie technische Aufrüstung sowie eine zentrale Aufsicht in Deutschland.
Im Hinblick auf die Geldwäscheaufsicht der regionalen Rechtsanwaltskammern erkennt der Bericht an, dass die Kammern die Aufsicht erst seit 2017 – also erst seit einem vergleichsweisen kurzen Zeitraum – innehaben und dass sie, etwa durch Schulungen und durch Auslegungs- und Anwendungshinweise, an der Sensibilisierung der Berufsträger arbeiten. Die FATF kritisiert jedoch, dass seitens der Anwaltschaft trotz der Bemühungen der Kammern nur äußerst wenige Verdachtsmeldungen erstattet würden. Außerdem würden die Kammern Verstöße gegen das Geldwäschegesetz zu selten und zu milde sanktionieren. An mehreren Stellen spricht der Bericht im Zusammenhang mit den niedrigen Verdachtsmeldungszahlen das anwaltliche Berufsgeheimnis an: Die gesetzlichen Regelungen zur Verschwiegenheit seien undurchsichtig und würden eine effektive Verdachtsmeldepraxis verhindern.
Die Bundesrechtsanwaltskammer und der CCBE setzen sich gegenüber der Europäischen Union und der Bundesregierung vehement für eine vollumfängliche Wahrung der anwaltlichen Verschwiegenheit und gegen eine Aushöhlung des Berufsgeheimnisses und der anwaltlichen Selbstverwaltung zum Zwecke der Geldwäschebekämpfung ein.
Als Reaktion auf den FATF-Länderbericht hat Bundesfinanzminister Lindner ein Eckpunktepapier zur Geldwäschebekämpfung vorgestellt, welches unter anderem die Einführung einer koordinierenden Zentralstelle für Geldwäscheaufsicht über den Nichtfinanzsektor vorsieht.
Weiterführende Links:
Neue Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften – FAQs der BRAK
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat im Zusammenhang mit der neuen Versicherungspflicht für Berufsausübungsgesellschaften FAQs erarbeitet. Dieses Merkblatt enthält die wichtigsten Fragestellungen, die sich im Zusammenhang mit der am 01.08.2022 in Kraft tretenden BRAO–Reform ergeben haben.
Es ist geplant, diese FAQs nach Bedarf fortlaufend zu aktualisieren bzw. zu erweitern.
Handbücher des CCBE zur Geldwäschebekämpfung
Der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) hat in Zusammenarbeit mit der European Lawyers Foundation und der Europäischen Kommission zwei Leitfäden zur anwaltlichen Geldwäscheprävention veröffentlicht. Ein Handbuch richtet sich an Anwältinnen und Anwälte, welche an Geldwäscheschulungen teilnehmen, das andere an die Trainer solcher Schulungen. Im Teilnehmerhandbuch wird zunächst erklärt, worum es sich bei Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung handelt und inwiefern dies für die Anwaltschaft von Relevanz ist. Dann setzt sich der Guide u. a. mit dem risikobasierten Ansatz, Kundensorgfaltspflichten, Meldepflichten, und wirtschaftlichem Eigentum auseinander. Thematisiert wird auch die anwaltliche Vertraulichkeit einschließlich europäischer Rechtsprechung. Das letzte Kapitel widmet sich dem Thema Sanktionen. Im Trainerhandbuch sind u. a.
Fallbeispiele, weiterführende Trainingsmaterialien sowie allgemeine Hinweise für eine erfolgreiche Geldwäscheschulung enthalten.
Weiterführende Informationen finden Sie in den nachstehenden Handbüchern.
Ukraine-Portal der BRAK
In Anbetracht der andauernden furchtbaren Situation in der Ukraine hat die Bundesrechtsanwaltskammer ihr eigenes Themen-Portal konzipiert, eingerichtet und live geschaltet, auf dem nützliche Informationen gebündelt werden. Den Link dazu finden Sie hier.
Es ist auch zentral über den Newsroom erreichbar.
Die Informationen werden ab sofort regelmäßig erweitert.
Europaweite Liste von Anlaufstellen, um ukrainischen Flüchtlingen bei der Suche nach einem Rechtsbeistand zu helfen – Veröffentlichung auf der CCBE-Homepage
Der CCBE hat auf seiner Homepage eine Ukraine–Seite eingerichtet, https://www.ccbe.eu/actions/ukraine/ die die Liste mit den Kontaktstellen enthält, die von den Rechtsanwaltskammern und Anwaltsvereinen angegeben wurden: https://www.ccbe.eu/fileadmin/speciality_distribution/public/documents/Ukraine/EN_Ukraine_20220321_Legal-assistance-list-of-contacts.pdf
Hinweispflichten für Rechtsanwälte zur alternativen Streitbeilegung
Das neu gefasste Informationsblatt des Ausschusses Außergerichtliche Streitbeilegung finden Sie hier.
Anleitung zur Pflichtverteidigersuche im Bundesweiten Amtlichen Anwaltsverzeichnis
Die Bundesrechtsanwaltskammer hat uns mit Rundschreiben Nr. 274/2021 eine Anleitung zur Verpflichtverteidigersuche übersandt. Das Rundschreiben finden Sie hier.
Zahlungsverkehr mit den Gerichten und Justizbehörden in Schleswig-Holstein ab 01.01.2021
Ab dem 1. Januar 2021 gibt es Änderungen im Zahlungsverkehr mit den Justizbehörden im Land. Mit Jahresbeginn sind Zahlungen an Gerichte und Justizbehörden vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen unbar zu leisten. Als Zahlungsmittel stehen dann die Überweisung auf ein Konto der Landeskasse sowie die Verwendung einer noch nicht entwerteten elektronischen Kostenmarke zur Verfügung. Die elektronischen Kostenmarken können ohne zeitaufwändige Registrierung auf dem Justizportal des Bundes und der Länder (https://justiz.de/kostenmarke/index.php) über einen anwenderfreundlichen Webshop erworben werden. Abdrucke von Gerichtskostenstemplern werden als Zahlungsmittel
nicht mehr angenommen.
Weitere Einzelheiten ergeben sich aus der Justizzahlungsverordnung:
Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (DAC-6) – Handlungshinweise des Ausschusses Steuerrecht (Stand: Juli 2020)
Das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, das die Richtlinie (EU) 2018/822 („DAC-6“) in nationales Recht umgesetzt, führt eine Anzeigepflicht auch für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen ein. Rechtsanwälte sind dann, wenn sie als sogenannte Intermediäre auftreten, gefordert, grenzüberschreitende Steuergestaltungen innerhalb der gegebenen Fristen elektronisch zu melden. Dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht steuerrechtlich beraten, sondern „nur“ eine von anderen Personen entwickelte Struktur umsetzen; auch in diesem Fall können sie Intermediär und damit mitteilungspflichtig sein. Der Beitrag des Ausschusses Steuerrecht der BRAK gibt Rechtsanwälten ein Schema an die Hand, das bei allen Mandaten geprüft werden muss.
Eine Anpassung, der im Juni veröffentlichten Handlungshinweise war notwendig, weil inzwischen eine Änderungsrichtlinie der Europäische Union eine Verlängerung der Fristen um sechs Monate ermöglicht (vgl. BRAK-Nr. 275/2020).
Weitere Aktualisierungen wird der Ausschuss entsprechend der aktuellen Entwicklungen vornehmen.
Die aktualisierten Handlungshinweise „DAC-6 – Die Handlungspflichten rücken näher. Was ist wann zu tun?“ finden Sie hier.
Konjunkturpaket – Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der „Überbrückungshilfe“
Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer hat erneut mit Schreiben vom 07.07.2020 an die Bundesjustizministerin die Einbeziehung der Anwaltschaft in den Antragsprozess der „Überbrückungshilfe“ gefordert. Das dazugehörige BRAK-Rundschreiben 290/2020 nebst Anlagen finden Sie hier.
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz: BRAK verurteilt Umgehung rechtsstaatlicher Grundsätze
Scharfe Kritik hat die BRAK am Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) geübt. Mit dem Gesetz, das am 29.6.2020 vom Bundestag verabschiedet und das am 30.6.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wurden verschiedene steuerliche Entlastungsmaßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie umgesetzt. Dazu zählt u.a. die zum 1.7.2020 in Kraft getretene zeitweise Reduktion der Umsatzsteuer. Die Kritik der BRAK gilt jedoch nicht den steuerlichen Entlastungen, sondern zwei erheblichen Verschärfungen des Steuerstrafrechts, die mit der Corona-Pandemie nicht in Verbindung stehen, aber gleichwohl in dem Eil-Gesetz mit untergebracht wurden. Unter dem Deckmantel der Pandemie derartige Verschärfungen vorzunehmen, hält BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels für mit rechtsstaatlichen Grundprinzipien unvereinbar.
Die BRAK hatte ihre Kritik bereits im Gesetzgebungsverfahren angebracht, u.a. durch ein Schreiben an die Bundesjustizministerin sowie durch eine Stellungnahme ihrer Ausschüsse Steuerrecht und Strafrecht. Die Umgehung des regulären parlamentarischen Verfahrens für die steuerstrafrechtlichen Änderungen hält Wessels für untragbar; er fordert, die nicht mit der Pandemie zusammenhängenden Vorschriften aus dem Gesetz zu streichen.
Weiterführende Links:
BRAK-Handlungshinweise zur Absenkung der Umsatzsteuersätze
Das sog. Konjunkturpaket der Bundesregierung sieht u. a. eine auf ein halbes Jahr befristete Absenkung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes von 19 auf 16 Prozent für die Zeit vom 01.07. bis zum 31.12.2020 vor. Die BRAK hat am 25.06.2020 Handlungshinweise für die Rechnungslegung durch und an Rechtsanwälte veröffentlicht.
Sie finden in dem Papier Hinweise dazu, an welchen Zeitpunkt anzuknüpfen und was bei Teilleistungen und Vorschüssen zu beachten ist. Ferner werden verschiedene Konstellationen anhand von Beispielen erörtert und mit Literaturhinweisen abgerundet.
DAI-Infoschreiben zu COVID-19 im Rahmen der Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen
Das Informationsschreiben des DAI finden Sie hier.
Systemrelevanz der Anwaltschaft in Schleswig-Holstein
Seit dem 18.05.2020 werden auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sowie Anwaltsnotarinnen und -notare und deren Kanzleipersonal in Schleswig-Holstein als systemrelevant eingestuft. Die Ersatzverkündung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (in Kraft vom 18.05.2020 bis 07.06.2020) finden Sie nachstehend.
Seminare des RENO Landesverbandes RENO Landesverband der Rechtsanwalts- und Notariatsangestellten Schleswig-Holstein e. V.
Die Ausschreibungen der Seminare des ReNo Landesverband S.-H. finden Sie nachstehend.
Handels- und Gesellschaftsrecht am 29.08.2020 in Kiel
Intensiv-Kurs für die Reno-Zwischenprüfung 2020 am 12.09.2020 in Lübeck
Intensiv-Kurs für die Reno-Zwischenprüfung 2020 am 26.09.2020 in Kiel
Handlungsempfehlungen der Rechtsanwaltskammer im Zusammenhang mit der Corona-Krise // Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgericht vom 03.04.2020
Die Handlungsempfehlungen nebst Schreiben der Präsidentin des OLG v. 03.04.2020 finden Sie hier.
Coronakrise: Übersichten der bundesweiten Hilfen für Freiberufler sowie der länderspezifischen Hilfen für Freiberufler
Übersicht der bundesweiten Hilfen für Freiberufler
Übersicht der länderspezifischen Hilfen für Freiberufler
Corona-Virus – Veröffentlichungen auf der Homepage der BRAK
Nachstehend finden Sie die auf der Homepage der BRAK (brak.de) eingestellten Informationen zum Umgang mit dem Corona-Virus.
Ausbreitung des Coronavirus/Umsetzung des Erlasses des CdS
Wir bitten um unbedingte Beachtung:
Auf Bitten des OLG leiten wir Ihnen zu Ihrer Information den ab sofort geltenden Erlass des MJEVG weiter. Die Gerichte/Staatsanwaltschaften werden das Erforderliche unverzüglich veranlassen. Das gilt auch für den Zutritt zu den Gerichten/Staatsanwaltschaften und die Anwaltspostfächer (Ziff. 2 des Erlasses).
Sollte es zu Terminaufhebungen kommen, womit zu rechnen ist, wird das OLG selbstverständlich bemüht sein, die Beteiligten rechtzeitig zu informieren.
Weitere Hinweise werden auch auf den Homepages der Gerichte/Staatsanwaltschaften eingestellt.
Merkblatt Zutritt zu den Gerichten
Fragebogen Zutritt zu den Gerichten
Arbeitsgerichte: Verpflichtung zur elektronischen Einreichung ab 01.01.2020!
Schleswig-Holstein wird von der Möglichkeit des Art. 24 Abs. 2 ERVGerFöG Gebrauch machen und die Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für professionelle Einreicher in der Arbeitsgerichtsbarkeit auf den 01.01.2020 vorziehen.
Damit sind ab 1. Januar 2020 alle sogenannten professionellen Einreicher – also Rechtsanwälte, Notare, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse – verpflichtet, vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen bei den Arbeitsgerichten Kiel, Flensburg, Neumünster, Elmshorn und Lübeck sowie bei dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in Kiel ausschließlich elektronisch einzureichen.
Die weiteren Einzelheiten können Sie der nachstehenden Presseerklärung entnehmen.
Zur Vorbereitung auf die vorgezogene Umstellung werden am 30.11.2019 im Haus des Sports, Kiel und am 07.12.2019 im Park Inn by Radisson, Lübeck, beA-Schulungen stattfinden. Die Seminare finden Sie auch auf unserer Homepage https://www.rak-sh.de/ unter der Rubrik „Fortbildung“.
IHK Schleswig-Holstein begrüßt neue Kooperation im Sachverständigenwesen
Ein guter Tag für Gerichtssachverständige. Justiz, Anwaltschaft und die Einrichtungen in Schleswig-Holstein, die Sachverständige öffentlich bestellen und vereidigen, haben am 15.11.2018 eine engere Zusammenarbeit verabredet, mit dem Ziel, Gerichtsverfahren zukünftig zu beschleunigen.
Die Präsidentin des Oberlandesgerichtes (OLG) Schleswig, Uta Fölster, begrüßt diesen Schritt ausdrücklich: „Die Kooperation wird die Zusammenarbeit der Gerichte mit Sachverständigen und Bestellungskörperschaften zukünftig verbessern“. In einem regelmäßigen Austausch sollen Themen identifiziert und bearbeitet werden, die die Zusammenarbeit zwischen Sachverständigen und Gerichten hemmen.
Auch die Rechtsanwaltschaft betont die Bedeutung der Kooperation. So erklärt Jürgen Doege, Präsident der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer: „Die Dauer von Gerichtsverfahren ist für unsere Mandantinnen und Mandanten von erheblicher Bedeutung, ohne qualifizierte Sachverständige kann die Rechtsfindung langwieriger und teurer werden.“ Die Kooperation sei daher auch aus Sicht der Anwaltschaft ein richtiger Schritt.
Dazu erklärt Marcus Schween, Rechtsexperte der IHK Schleswig-Holstein: „Mit dieser Kooperation stärken wir das Sachverständigenwesen insgesamt und das ist wichtig, um auch zukünftig hochqualifizierte Sachverständige für Justiz, Wirtschaft und Öffentlichkeit namhaft zu machen“. Die Anzahl der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ist in Schleswig-Holstein insgesamt rückläufig. Das gefährde auf Sicht den Wirtschaftsstandort, so Schween weiter. Es sei daher wichtig, den Sachverständigenberuf attraktiv zu halten. „Nur wenn wir unseren Experten auch eine hohe Wertschätzung entgegenbringen, bleibt das Berufsbild auch zukünftig interessant“, so Schween.
Neben Justiz und Anwaltschaft beteiligen sich die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Architekten- und Ingenieurkammer sowie die Landwirtschaftskammer in Schleswig-Holstein an der Kooperation.
IHK Schleswig-Holstein
Die IHK Schleswig-Holstein ist die Arbeitsgemeinschaft der IHKs Flensburg, Kiel und Lübeck. Die IHK Schleswig-Holstein ist seit 1. Januar 2006 der zentrale Ansprechpartner für alle Fragestellungen zum Thema Wirtschaft, die mehr als nur regionale Bedeutung haben. Zu diesen Themen bündelt sie die Meinung der drei IHKs in Schleswig-Holstein, so dass diese gegenüber Politik und Verwaltung mit einer Stimme für die Wirtschaft im Lande sprechen. Die IHK Schleswig-Holstein nimmt die Interessen von 175.000 Unternehmen mit rund 750.000 Arbeitnehmern wahr.
Nachbericht zum Erbrechtstag in Schleswig / Das Erbe frühzeitig regeln
Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Unter dem Motto „Erbfolge selbst bestimmen“ informierten am 14.11.2018 in Schleswig die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer, die Notarkammer und die Steuerberaterkammer über typische Fallstricke beim Erben und Vererben. Im Anschluss an ihre Kurzvorträge beantworteten die zwei Rechtsanwälte und der Steuerberater die regen Fragen der rund 80 interessierten Besucher. Die Quintessenz der Veranstaltung war, dass es unerlässlich ist, sich als Erblasser zu Lebzeiten mit Fragen um den eigenen Nachlass auseinanderzusetzen.
Mit einem Testament die Erbfolge bestimmen
Einen Einblick in die Grundzüge des Erbrechts gewährte Rechtsanwalt und Notar Andreas Kühnelt im ersten Vortrag des Abends. „Dank der Testierfreiheit ist es möglich, den eigenen Erben selbst zu bestimmen“, so der Kieler Fachanwalt für Erbrecht und Familienrecht. Mache man von dieser Freiheit keinen Gebrauch, setze also kein Testament auf, vererbe man automatisch gemäß der gesetzlichen Erbfolge, schilderte er weiter.
„Ohne Testament vererbt der Erblasser sein Vermögen automatisch nach der gesetzlichen Erbfolge“, führte der Rechtsanwalt aus. „In diesem Fall steht dem in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehepartner die Hälfte des Vermögens zu, während Kinder die andere Hälfte zu gleichen Teilen unter sich aufteilen.“ In einer kinderlosen Ehe erbe der hinterbliebene Gatte drei Viertel des Nachlasses neben Eltern, Geschwistern und Großeltern des Erblassers, und bei Verwandten fernerer Ordnung allein, sagte Kühnelt. Sollte es keine Verwandten und keinen Ehepartner geben, sei der Staat am Zug.
Mit einem Testament könne der Erblasser eine abweichende Erbfolge festlegen oder andere Personen als Erben einsetzen, so Kühnelt. Gültig seien sowohl privatschriftliche als auch notarielle Testamente. Beim eigenhändigen Verfassen sei jedoch Vorsicht geboten, betonte Kühnelt: „Die Mehrheit der privatschriftlichen Testamente ist anfechtbar. Laien formulieren etwas Bestimmtes nach eigenem Gutdünken, meinen aber oft etwas ganz anderes.“ So sei vielen beispielsweise der Unterschied zwischen Begriffen wie „Nacherbe“ und „Schlusserbe“ nicht bewusst.
Den letzten Willen sicher verwahren
Was zu beachten ist, wenn der Erblasser den Wunsch habe, jemanden vom Erbe auszuschließen, erläuterte Peter Steinbach. Wie der Rechtsanwalt und Notar aus Neumünster verdeutlichte, dürfe das Wort „enterben“ nicht allzu wörtlich verstanden werden: „Der Begriff ist irreführend. Auch bei einem extra aufgesetzten Testament kann die gesetzliche Erbfolge nicht komplett umgangen werden.“ Verwandte auf der ‚vertikalen‘ Achse, d. h. Kinder oder Eltern, hätten immer einen Pflichtteilsanspruch, selbst beim Ausschluss vom Erbe.
Steinbach mahnte, den letzten Willen sicher zu hinterlegen. „Heften Sie Ihr eigenhändiges Testament auf keinen Fall zuhause ab“, warnte er, „denn dort kommt es zu schnell abhanden.“ Besser sei eine Verwahrung beim Amtsgericht, durch die das Testament wiederum im Zentralen Testamentsregister erfasst werde. Gegen eine Gebühr von 75 Euro bekämen Erblasser Sicherheit und ein ruhiges Gewissen.
Herrschen zwischen dem Erblasser und den potenziellen Erben oder auch allein unter diesen Unstimmigkeiten, könne es hilfreich sein, auf Mediation zu setzen. Gerade in komplexen Verhältnissen und wenn es um Unternehmen gehe, sei dies sinnvoll. Voraussetzung für die Zusammenarbeit mit einem professionellen Vermittler sei laut Steinbach stets die Freiwilligkeit. Um Frieden in Familien zu stiften, empfehle sich eine Mediation auch bereits vor dem Erbfall.
Erbschaftssteuer sparen
Über die steuerliche Seite der Vermögensnachfolge gab der Vizepräsident der Steuerberaterkammer Schleswig-Holstein, Peter Zimmert, Auskunft. Bei kleinen Nachlässen falle erfreulicherweise häufig keine Erbschaftssteuer an. „Werden jedoch größere Beträge vererbt, kann bis zur Hälfte des Vermögens steuerlich wegfallen. Dann ist es essenziell, sich zuvor beraten zu lassen“, machte der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer aus Lübeck aufmerksam. Vorab- oder Umwegschenkungen könnten Abhilfe leisten für diejenigen, die Steuern sparen wollen.
Besonders beim unter Eheleuten abgeschlossenen „Berliner Testament“ gelte es, aufzupassen. Der Nachlass des Erstversterbenden werde doppelt versteuert. Damit die Belastungen nicht unnötig hoch seien, könnten bereits zu Lebzeiten Vermögensteile in Form von Schenkungen übertragen werden. Zwar falle dann die Schenkungssteuer an, die genauso hoch sei wie die Erbschaftssteuer. Doch ließen sich hier die Freibeträge alle zehn Jahre ausnutzen. Zimmert wies auch auf die richtige Reihenfolge in der Beratung hin: „Lassen Sie sich erst rechtlich und dann steuerlich beraten.“
Besuchen Sie auch die Facebook-Seite der Schleswig-Holsteinischen Rechtsanwaltskammer: www.facebook.com/SH.Rechtsanwaltskammer und das Online-Verbraucherportal unter www.ihr-ratgeber-recht.de.
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Informationen zur DSGVO für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
Bereits am 24.05.2016 ist die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Kraft getreten. Sie gilt ebenso wie das neue Bundesdatenschutzgesetz ab dem 25.05.2018. Auf ihrer Website hat die BRAK eine Reihe von Informationsmaterialien für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zum neuen Datenschutzrecht zusammengestellt, unter anderem eine Checkliste und häufig gestellte Fragen (FAQ).
Weiterführende Links:
Mathis/Dreßler, BRAK-Magazin 2/2018, 16
Neue Hinweispflichten für Rechtsanwälte nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz
Verbraucher können künftig auf ein europaweit flächendeckendes Schlichtungsangebot zugreifen. Dafür wurde die Verordnung über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Verordnung (EU) Nr.524/213; sog. ODR-Verordnung) und die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (Richtlinie 2013/11/EU; sog. ADR-Richtlinie) erlassen. Diese wurde mit dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in nationales Recht umgesetzt. Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) und ergänzend dazu die Verbraucherstreibeilegungs-Informationspflichtenverordnung (VSBInfoV) sind zum 01.04.2016 in Kraft getreten.
Für Rechtsanwälte bestehen aufgrund dieser europäischen und nationalen Neureglungen zur alternativen Streitbeilegung neue Hinweispflichten. So sind seit dem 09.01.2016 Rechtsanwälte verpflichtet, auf ihrer Homepage einen Link zur europäischen Onlinestreitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) vorzusehen und ihre E-Mail-Adresse anzugeben, wenn sie Online-Dienstverträge mit Verbrauchern schließen.
Ab 01.02.2017 müssen Rechtsanwälte auf ihrer Homepage oder in ihren AGB über die Möglichkeit der Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor der zuständigen Verbraucherstreitbeilegungsstelle – hier: Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft in Berlin – hinweisen.
Der Link zur OS-Plattform der EU lautet wie folgt: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
Für weitere Informationen klicken Sie bitte hier.