Auswertung der Umfrage zur Beratungsbewilligungspraxis in den einzelnen Landgerichtsbezirken

Die Rechtsanwaltskammer hat im Februar 2015 die Kammermitglieder gebeten, sich an einer Umfrage zur Bewilligungspraxis der Beratungshilfe in ihren einzelnen Landgerichtsbezirken zu beteiligen.

 

Dieser Bitte sind dankenswerterweise insgesamt 72 Kolleginnen und Kollegen nachgekommen.

Die größte Anzahl der Rückläufer (31) kam aus dem Landgerichtsbezirk Kiel, die geringste Anzahl aus dem Landgerichtsbezirk Itzehoe (6).

Der Arbeitskreis hatte die Kolleginnen und Kollegen gebeten, sich mit folgender Fragestellung zu befassen:

1.)

Wie sieht die Praxis ihres Amtsgerichts mit der nachträglichen Bewilligung von Beratungshilfe aus?

2.)

Erhalten Sie regelmäßig zum ersten Beratungstermin einen Berechtigungsschein für Beratungshilfe? Wenn nein, wie verfahren Sie?

3.)

Stimmt die „Angelegenheit“, für die nach dem Berechtigungsschein Beratungshilfe erteilt wurde überein mit dem Anliegen Ihres Mandanten?

4.)

Können Sie mit einem Berechtigungsschein mehrere Angelegenheiten abrechnen? Wenn ja, in welchen Fällen?

5.)

Legen Sie bei der Abrechnung Nachweise für Ihre Tätigkeit bei?

6.)

Schicken Sie zum Nachweis einer mündlichen Beratung Aktenvermerke mit?

Zusammengefasst ergab sich für die einzelnen Landgerichtsbezirke ein im Kern homogenes Ergebnis:

Die Bewilligungspraxis ist nicht unproblematisch.

 

Im Einzelnen:

1.) Landgerichtsbezirk Kiel

Die an der Umfrage teilnehmenden Kolleginnen und Kollegen haben u.a. lange Wartezeiten für die Antragstellerin und Antragsteller beklagt. Zum Teil komme es, wenn der Antrag persönlich gestellt werde, zu Wartezeiten von bis zu 1 Stunde.

Wenn ein schriftlicher Antrag gestellt werde, gäbe es zum Teil Bearbeitungszeiten von 4 Wochen bis 2 Monaten, andererseits aber kurze Fristsetzung für die Ergänzung von Unterlagen, wenn der Antrag nicht vollständig gewesen sei.

Teilweise würden die Berechtigungsscheine nur per Post verschickt, was wiederum zu Zeitverlusten führe. Zudem sei diese Handhabung auch deshalb problematisch, weil der Rechtsuchende nicht weiß, ob ihm überhaupt ein Berechtigungsschein erteilt werde.

Die Amtsgerichte Rendsburg und Neumünster sind dazu übergegangen, bei nachträglicher Bewilligung keine Berechtigungsscheine an den Anwalt zu schicken, sondern ein formloses Schreiben, dass Beratungshilfe dem Grunde nach beansprucht werden könne. Daraus ergibt sich, dass in der Folge dann die Notwendigkeit anwaltlicher Tätigkeit wieder in Frage gestellt werden kann , wenn die Arbeit getan und abgerechnet ist.

Auch erteilte Berechtigungsscheine würden nachträglich vom Rechtspfleger in Frage gestellt, was ebenfalls zu einer Verunsicherung der Antragstellerinnen bzw. der Antragsteller führe.

Die häufigsten Schwierigkeiten bei der nachträglichen Bewilligung der Beratungshilfe ergeben sich daraus, dass wiederholt Belege für die Bedürftigkeit nachgefordert werden würden, obwohl die zum Zeitpunkt der Antragstellung notwendigen Belege dem Antrag beigefügt gewesen seien. In einem Fall erhielt ein Mandant Hinweise, die den beauftragten Rechtsanwalt diskreditierten.

 

2.) Landgerichtsbezirk Lübeck

Im Landgerichtsbezirk Lübeck wurde beklagt, dass die Öffnungszeiten des Amtsgerichts für die Bewilligung der Beratungshilfe arbeitnehmerunfreundlich seien. Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssten sich hierfür extra einen Tag Urlaub nehmen, denn die Öffnungszeiten der Gerichte seien nur vormittags zwischen 9.00 Uhr und 12.00 Uhr.

1/3 der Teilnehmer der Umfrage berichtete darüber, dass sie bereits Erfahrungen damit gemacht hätten, dass die Antragstellerinnen oder die Antragsteller, die persönlich den Berechtigungsschein beantragten, weggeschickt worden seien.

Wenn die Antragstellerinnen oder die Antragsteller einen Berechtigungsschein erhalten, differenziere dieser häufig im Betreff nicht zwischen zwei unterschiedlichen Gegnern, so beispielsweise im Sozialrecht. Es komme dann zu Abrechnungsschwierigkeiten.

Die nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe gestalte sich schwierig, denn es gäbe ein hohes Nachweiserfordernis. Zum Teil würde Belege verlangt werden, die nicht auf den Zeitpunkt der Antragstellung abstellten.

Auch die Abrechnung mache Probleme, zum Teil erfolgt die Auszahlung lange Zeit nach der Antragstellung. In einem Fall wurde von einer Auszahlung erst nach 9 Monaten berichtet.

Die Einigungsgebühr sei in der Abrechnung besonders problematisch. Kolleginnen und Kollegen müssten umfangreich thematisieren, ob eine Einigung zustande gekommen sei oder nicht. Es gäbe hohe Anforderungen an die Nachweiserbringung.

Die Abrechnungspraxis in Familiensachen sei von Rechtspfleger zu Rechtspfleger unterschiedlich. Zum Teil werde z.B. in Familiensachen ein Berechtigungsschein bewilligt mit dem Verweis, dass hierauf 3 Angelegenheiten abgerechnet werden könnten. Andererseits könnten 4 Angelegenheiten abgerechnet werden, entsprechend der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandgerichts.

Die Rotation der Rechtspfleger sei ungünstig.

 

Landgerichtsbezirk Itzehoe

Aufgrund der Distanzen zu den jeweiligen Amtsgerichten ergab sich, dass überwiegend nachträgliche Anträge gestellt werden, deren Bearbeitungsdauer sich hinziehe.

Die Bezeichnung der Angelegenheiten sei in der Regel zutreffend. Sollte das nicht der Fall sein, gäbe es aber auch keine größeren Probleme. Die Abrechnung mehrerer Angelegenheiten in Familiensachen sei unproblematisch über einen erteilten Berechtigungsschein möglich.

Bei der Abrechnung seien Tätigkeitsnachweise beizufügen, allerdings nicht für eine mündliche Beratung.

Die Bearbeitungszeit verzögere sich zum Teil dadurch, dass neben der Begründung der Angelegenheit für die Beratungshilfe beantragt werde, vom Mandanten selbst Nachweise gefordert werden.

Problematisch sei die Abrechnung einer Tätigkeitsgebühr, nicht nur einer Beratungsgebühr in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten.

 

Landgerichtsbezirk Flensburg

 

Berechtigungsscheine liegen überwiegend vor der Beratung vor. In den ländlichen Bereichen sei es indes für die Antragstellerinnen und Antragsteller schwierig, sich zu den Öffnungszeiten der Amtsgerichte dort hinzubegeben, um einen Schein zu beantragen.

Die nachträgliche Bewilligung der Beratungshilfe habe sich mittlerweile verbessert.

Im Rahmen der Abrechnung sind Tätigkeitsnachweise erforderlich, für die Beratung überwiegend nicht. Die Abrechnung auf einen erteilten Berechtigungsschein sei nur mit hohem Begründungsaufwand möglich und führe ggf. zu einem Fristenproblem, da die gesetzliche Frist kurz bemessen ist.

Die Anliegen auf dem Berechtigungsschein stimmen häufig nicht überein mit den Inhalten des Mandats.

Die Praxis der Amtsgerichte in Familiensachen ist unterschiedlich. Zum Teil werden direkt 4 Berechtigungsscheine erteilt. Andere Gerichte erteilen lediglich einen Schein, auf dem dann 4 Anliegen abgerechnet werden können, wobei auch hier der Begründungsaufwand nicht im Verhältnis stehe.

Die Umfrage ist zwar nicht repräsentativ, sie spiegelt lediglich einen kleinen Ausschnitt dessen wieder, was die teilnehmenden Kolleginnen und Kollegen im Rahmen der Bewilligungspraxis bei den unterschiedlichen Amtsgerichten erleben. Gleichwohl lassen sich hieraus die nachfolgenden Empfehlungen ableiten:

 

Sinnvoll erscheint Folgendes:

1.)

  • Vorlage eines Berechtigungsscheines durch den Mandanten vor Mandatsübernahme (die überwiegende Zahl der Kollegen, die sich an der Umfrage beteiligt haben, verfährt bereits so, dass das erste Gespräche konsequent erst geführt wird, wenn der Berechtigungsschein vorliegt!)
  • Die Antragstellerinnen und Antragsteller müssen bei Gericht auf Erteilung eines Berechtigungsscheins bestehen (und von den Anwaltsbüros erforderlichenfalls entsprechend unterrichtet werden!), sofern die Voraussetzungen für die Bewilligung der Beratungshilfe vorliegen. Die Antragstellerinnen oder Antragsteller haben einen Anspruch auf Erteilung des Scheines, es ist nicht hinzunehmen, wenn dem Antragsteller lediglich ein Beratungshilfeantrag ausgehändigt wird.
  • In ländlichen Räumen sollten die Kolleginnen und Kollegen darauf hinweisen, dass die Antragstellerinnen und Antragsteller den Berechtigungsschein auch schriftlich beim Amtsgericht beantragen können.

2.)

Es wäre wünschenswert, wenn die Amtsgerichte arbeitnehmerfreundliche Sprechstunden einrichten könnten.

3.)

Wenn Angelegenheiten im Berechtigungsschein falsch oder ungenau bezeichnet sind, zum Beispiel weil bei einer sozialrechtliche Angelegenheit der Gegner nicht genannt ist, sollte Kontakt zum Amtsgericht aufgenommen werden und Konkretisierung verlangt werden. Selbiges gilt für die Bezeichnung der Sache in Familiensachen: Hier muss klargestellt werden, ob mehrere Angelegenheiten abgerechnet werden können. Zu Beginn der Mandatsanbahnung muss dies geklärt werden. Insbesondere ist dabei auf die 4-Wochenfrist hinzuweisen, damit sowohl für den Rechtsuchenden, als auch für den Rechtsanwalt Klarheit besteht. Allerdings ist wohl davon auszugehen, dass diese Diskussionen nicht von den Mandanten selbst geführt werden können.

4.)

Bei der nachträglichen Beantragung sollte bei den Gerichten darauf hingewirkt werden, dass eine Klärung erfolgt, welche Nachweise üblicherweise verlangt werden. Es wäre hilfreich, wenn die Amtsgerichte hier detaillierte Merkzettel für die Antragstellerinnen und Antragsteller entwerfen könnten, die auch den Rechtsanwälten zugänglich gemacht werden. Zudem wäre es hilfreich, wenn die Amtsgerichte Merkzettel auch für die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte entwerfen würden, aus denen sich ergibt, welche Tätigkeitsnachweise in welchen Fällen vorzulegen sind.

5.)

Die Antragsteller bzw. ihre Anwälte sollten bei der Erteilung des Scheins größeres Augenmerk auch auf die Vermögenssituation der Antragstellerinnen und Antragsteller legen und nicht lediglich auf die Einkommenssituation. Die Maßstäbe, die hier anzusetzen sind, sind die gleichen, wie bei der Prozess,- bzw. Verfahrenskostenhilfebewilligung (es gilt Sozialhilferecht nach dem SGB XII, nicht nach dem SGB II!).

6.)

Die Kammer empfiehlt den Kolleginnen und Kollegen, einen „Runden Tisch“ mit den beteiligten Rechtspflegern eines Amtsgerichtsbezirks zu initiieren, um darauf hinwirken, dass eine Vereinheitlichung der Bewilligungs- und Abrechnungspraxis erfolgt, die allen Kolleginnen und Kollegen in den jeweiligen Amtsgerichtsbezirken bekannt gemacht wird. Auch bestünde Gelegenheit, grundsätzliche „Missverständnisse“ anzusprechen, wie etwa den stereotypen Satz, dass der Antragsteller sich in einem Widerspruchsverfahren gegenüber einer Behörde doch auch selbst vertreten könne. Die Akzeptanz bei den Rechtspflegern für einen solchen Austausch wird sicher wachsen, wenn wir darauf hinweisen, dass dann auch für die Rechtspfleger die Möglichkeit bestünde, Probleme von Seiten der Antragsteller anzusprechen, die diesen den Alltag verleiden…

In bereits stattgefundenen Gesprächen, die beim Amtsgericht Schleswig und beim Amtsgericht Meldorf geführt worden sind, konnten gute Ergebnisse erzielt werden.

Der „Arbeitskreis Beratungshilfe“ bei dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer bietet hierbei gerne Unterstützung an und würde sich auch über gelegentliche Rückmeldungen freuen.