04.05.2014 – Im Krankenhaus oder auf Kur – Zahlt die Krankenkasse eine Haushaltshilfe?

Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer. Wer krank ist und sich stationär im Krankenhaus oder in einer Kurmaßnahme befindet, denkt in erster Linie daran, schnell wieder gesund zu werden. Doch während der Abwesenheit muss auch der Haushalt weitergeführt werden. Gibt es dort ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind, das auf Hilfe angewiesen ist, finanzieren die gesetzlichen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe. Wichtig ist, dass die Haushaltshilfe nicht vom Arzt verordnet wird, sondern der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen Antrag stellen muss. Er sollte bei dieser Gelegenheit einen Blick in die Satzung seiner Krankenkasse werfen. Dort sind Regelungen darüber zu finden, ob auch noch unter weniger strengen Voraussetzungen eine Haushaltshilfe gewährt wird.

Um zu klären, ob man einen Anspruch darauf hat, muss die Frage beantwortet werden, ob es einen Lebensgefährten oder Angehörigen gibt, der in der gleichen Wohnung lebt und dem die Fortführung des Haushalts zugemutet werden kann. Das kann auch ein weiteres, älteres Kind sein, wenn es dadurch nicht gezwungen wird, eine Ausbildung zu unterbrechen. Ehe- oder Lebenspartnern ist es in der Regel zumutbar, den Haushalt in ihrer Freizeit weiterzuführen. Sind sie durch eine Erwerbstätigkeit zeitlich gebunden, kann die Krankenkasse auch Teilleistungen erbringen.

Bei Bewilligung des Antrags erhält man Hilfe für alle Tätigkeiten im Haushalt, von der Reinigung der Wohnung sowie der Kleidung und Wäsche über die Zubereitung von Mahlzeiten bis zur Betreuung von Kindern. Solange der Versicherte krank ist und sonstige Voraussetzungen gegeben sind, gibt es keine zeitliche Befristung für die Hilfe.
Wenn die Krankenkasse keine Person für die Haushaltshilfe stellt, kann man sich selbst eine Hilfskraft besorgen und die Kosten dafür erstattet verlangen.

Wer diese Aufgaben stattdessen lieber einer Person aus dem Verwandtenkreis anvertrauen möchte, dem zahlt die Krankenkasse nichts. Nur die Fahrtkosten und der Verdienstausfall des Verwandten können erstattet werden, sofern die Beträge im Vergleich mit den Kosten für eine zugewiesene Haushaltshilfe nicht unangemessen sind.

Im Zweifelsfall sollten Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Anwälte nennt auf Anfrage in der Zeit von 9 bis 12 Uhr die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer unter der Telefonnummer 04621/9391-11 oder der Anwaltsuchdienst im Internet: www.rak-sh.de.

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