beA: Erklären Sie Ihre Empfangsbereitschaft gegenüber der Justiz SH!

Das beA ist nunmehr in Betrieb. Doch das bedeutet nicht, dass alle Rechtsanwälte sofort verpflichtet sind, es auch tatsächlich für die Kommunikation mit den Gerichten und Kollegen zu nutzen. Denn der Gesetzgeber hat in § 31 Rechtsanwaltsverzeichnis – und Postfachverordnung (RAVPV) eine Übergangsphase vorgesehen. Bis zum 31.12.2017 muss der Postfachinhaber Eingänge in sein beA nur dann gegen sich gelten lassen, wenn er zuvor seine Empfangsbereitschaft ausdrücklich erklärt hat (ab dem 01.01.2018 ist der Rechtsanwalt dann gesetzlich verpflichtet, Mitteilungen über das beA entgegenzunehmen).

Die Bereitschaft, das beA schon vor dem 01.01.2018 verpflichtend zu nutzen, kann der Rechtsanwalt auf verschiedenen Wegen zum Ausdruck bringen. Ausreichend ist etwa ein Hinweis auf dem Briefkopf oder auf der Internetseite des Postfachinhabers. Zudem wird im Versenden rechtsverbindlicher Mitteilungen über das beA die schlüssige Erklärung zu sehen sein, auf diesem Wege auch erreichbar zu sein.

Die Schleswig-Holsteinische Justiz hat unseren Kammermitgliedern darüber hinaus einen weiteren, eleganten Weg eröffnet, ihre Empfangsbereitschaft über das beA zu erklären: Senden Sie einfach eine Nachricht aus Ihrem beA an das Postfach

beA – Empfangsbereitschaft Justiz SH

(in die Maske bei der Empfängersuche eingeben: Name: „ beA“, Ort:  „Kiel“)

und erklären Sie formlos Ihre Bereitschaft, Nachrichten über das beA verbindlich entgegenzunehmen. Diese Mitteilung kann dann an die am elektronischen Rechtsverkehr teilnehmenden Gerichte und Rechtsanwälte weitergegeben werden, die dann über das beA rechtsverbindlich mit Ihnen kommunizieren können.

Welche Rechtsanwälte derzeit ihre Empfangsbereitschaft erklärt haben, entnehmen Sie bitte der nachstehenden Liste:

ERV-Teilnehmer